Über uns - Vereinssatzung

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Satzung des Dresdner Eislauf-Club e.V.

(Stand 25.11.2021)

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „DEC Dresdner Eislauf-Club e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)       Der Sitz des Vereins ist Dresden.

(3)       Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)       Der Zweck des DEC Dresdner Eislauf-Club e.V. ist die Förderung der breitensportlichen Betätigung und Entwicklung des

       Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie für den Leistungssport in
       den Einzeldisziplinen des Eiskunstlaufs und des Synchroneiskunstlaufens.
       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.   die körperliche, geistige und charakterliche Entwicklung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Eiskunstlaufsports auf breiter Grundlage

b.   die organisierte sportliche Betätigung sowie die Förderung und Entwicklung in speziellen Trainingsgruppen

c.   die Durchführung von für jedermann zugänglichen, öffentlichen Veranstaltungen sowie sonstiger geeigneter Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, um die Bevölkerung im Tätigkeitsbereich des Vereins auf die Bedeutung regelmäßiger sportlicher Betätigung für Gesundheit und Lebensfreude hinzuweisen

d.   die Organisation von Wettkämpfen oder Veranstaltungen im Eiskunstlauf

e.   den Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern und Trainern und deren Förderung in der Aus- und Weiterbildung.

(2)       Der DEC Dresdner Eislauf-Club e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
       Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.
(3)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
       der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.

a.   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit gegenüber Dritten trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

b.   Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

c.   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

d.   Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung bis zu den Maximalsätzen nach dem Einkommenssteuergesetz (§3 Nr. 26a) im Jahr erhalten. Über die Höhe der Vergütung für jedes einzelne Vorstandsmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(6)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung und
       tritt extremistischem, rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegen. Menschen oder Organisationen, welche
       den Toleranzgedanken des Vereins nicht teilen, können nicht Mitglied des Vereins werden. Eine Mitgliedschaft in
       einer Organisation, welche extremistisch, rassistisch oder fremdenfeindlich ausgerichtet ist, ist nicht vereinbar mit
       der Mitgliedschaft im Verein.

 

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Eissportverbandes e.V. und des Landessportbundes Sachsen e.V.
 
§ 4 Mitglieder

(1)       Dem Verein gehören an:

a.   aktive Mitglieder

b.   Mitglieder ohne Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb (passive Mitglieder)

c.   Gastmitglieder

d.   Ehrenmitglieder

e.   Fördermitglieder

(2)         a. Aktive Mitglieder sind grundsätzlich Mitglieder, die sich am Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb beteiligen.

b.  Passive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit, nehmen jedoch nicht am Trainings- und/oder

    Wettkampfbetrieb  teil.

c.   Eine vorübergehende Gastmitgliedschaft können aktive Sportler erwerben, die wie aktive Mitglieder am

    Trainingsbetrieb teilnehmen, jedoch Mitglieder eines anderen Eislaufvereins sind.

d.  Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht oder den Zweck des Vereins

    in besonderem Maße gefördert haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

e.  Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich zwar nicht

   aktiv  betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden. Kinder und Jugendliche
       unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2)       Über einen schriftlichen oder in Textform gestellten Aufnahmeantrag, welcher Namen, Vornamen, Geburtsdatum
       und Wohnanschrift sowie bei Minderjährigen die Namen, Vornamen sowie Wohnanschrift der gesetzlichen Vertreter zu
       beinhalten hat, entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet über den Aufnahmeantrag
       die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antragsteller ist hierüber zu informieren; ihm ist in
       dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Vorstellung in angemessenem Umfang einzuräumen.
(3)       Mit dem schriftlichen oder in Textform gestellten Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die
       Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
(4)       Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand und Zahlung der
       Aufnahmegebühr wirksam.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)       Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss, bei
       juristischen Personen und Personenvereinigungen auch durch Insolvenz oder Liquidation. Die Gastmitgliedschaft ist
       grundsätzlich auf eine Saison (01.07. bis 30.06.) befristet. Die Gastmitgliedschaft endet grundsätzlich, ohne dass es
      einer Kündigung oder eines Ausschlusses bedarf, spätestens zum Saisonende (30.06.).
(2)       Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann grundsätzlich nur mit
       einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Für minderjährige Mitglieder, die noch
       nicht eingeschult sind, gilt abweichend eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Für einen
       Wiederaufnahmeantrag nach eigener Kündigung eines Mitglieds besteht für dieses grundsätzlich eine Ausschlussfrist von
       9 Monaten.

(3a) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a.   vorsätzlich oder grob fahrlässig das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b.   sich nachweislich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhalten hat oder

c.   sich massiv unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat oder

d.   die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder

e.   gegen § 2 (6) der Satzung verstößt.

(3b) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn

a.   es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher oder in Textform erfolgter Mahnung unter Androhung der Streichung die rückständigen Beträge nicht gezahlt hat, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

b.   sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

             Die Streichung wird dem Mitglied durch den Vorstand mittels Einwurfeinschreibens an die zuletzt bekannte

             Anschrift mitgeteilt. Die Streichung gilt als zugegangen, wenn sie an diese Anschrift gesandt wurde.

(3c) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes vorübergehend vom Übungs- und/oder

       Wettkampfbetrieb suspendiert werden, wenn es

a.   durch leichte bis mittlere Fahrlässigkeit das Ansehen oder die Interessen des Vereins in nicht unerheblicher Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b.   sich nachweislich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhalten hat oder

c.   sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat oder

d.   die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder

e.   sich mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren oder sonstigen Auslagen entsprechend § 8 (6) der Satzung in Verzug befindet.

(4a) Dem Mitglied ist vor dem Ausschlussbeschluss Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des

       Ausschlusses schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen. Die Gründe sind dem Mitglied vorher schriftlich oder in

       Textform mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mittels Einwurfeinschreibens unter Angabe

       der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen binnen eines Monats nach Zugang

       des Beschlusses die schriftliche oder in Textform an den Vorstand zu richtende Beschwerde zu. Über die Beschwerde

       entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte

       und Pflichten des Mitgliedes.

(4b) Gegen die Streichung von der Mitgliederliste steht dem Mitglied kein Beschwerderecht zu.

(4c) Dem Mitglied ist vor dem Suspendierungsbeschluss Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand zu den Gründen

      der Suspendierung schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen. Die Gründe sind dem Mitglied vorher in Textform

      mitzuteilen. Die Entscheidung über die Suspendierung ist dem Betroffenen in Textform unter Angabe der Gründe bekannt zu

      geben. Gegen den Suspendierungsbeschluss steht dem Betroffenen binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses

      die schriftliche oder in Textform an den Vorstand zu richtende Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die

      nächste Mitgliederversammlung. Während der Suspendierung bleibt das Mitglied zur Beitragszahlung weiterhin verpflichtet.

(4d) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits

      gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, die dem Verein zur Ausübung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, zu
       nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder, die die Beiträge bei Fälligkeit nicht oder
       nicht vollständig bezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliederrechte ausgeschlossen. Beim Nachweis einer
       sozialen Notlage kann der Vorstand eine Ausnahmeregelung treffen.
(2)       Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben gleiches Stimm- und Wahlrecht zur Mitgliederversammlung. Bei
       Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
       haben, übt das Stimm- und Wahlrecht ein Erziehungsberechtigter aus. Die Stimmberechtigung setzt die vollständige Zahlung
       der Mitgliedsbeiträge zum Termin der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung voraus.
(3)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie
       die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(4)       Alle Mitglieder haben die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß abzuführen.
(5)       Sportler des DEC, die Sponsorenverträge abschließen können, haben dem Verein einen im Einzelfall zu vereinbarenden Anteil
       zu gewähren. Über die Höhe der Zahlungen entscheidet der Vorstand.
(6)       Mitglieder, die gleichzeitig Beschäftigte des Vereins sind, haben in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie solchen, die
       die eigene Wahl, Abwahl oder die Entlastung des Vorstandes zum Gegenstand haben, kein Stimmrecht.
(7)       Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einer
       ihm nahestehenden Person oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm oder einer ihm
       nahestehenden Person und dem Verein betrifft.
(8)       Das von einem Ausschluss betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung über seinen Ausschluss vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(9)        Um den Vereinszweck zu erfüllen, ist eine aktive Mitwirkung der Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder des Vereins sind
       deshalb verpflichtet, den Verein bei der Durchführung von Wettkämpfen und dem Eismärchen oder anderen mit dem Vereins-
       zweck in direkten Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu unterstützen. Die Mitwirkungspflicht umfasst hierbei neben
       der aktiven Teilnahme am Eismärchen als Darsteller auch die flankierende Ableistung von Arbeitsstunden.

       Die Anzahl der Stunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; die Einteilung der Mitglieder zur Ableistung

       der Arbeitsstunden erfolgt durch den Vorstand. Die Teilnahme am Eismärchen wird durch die Besetzungsliste festgelegt.

       Ist es einem Mitglied nicht möglich, die festgelegte Stundenzahl abzuleisten, ist für jede nicht erbrachte Stunde

       ein Ersatzbeitrag zu entrichten. Dem Mitglied ist es freigestellt bei persönlicher Leistungsverhinderung (z.B. Alter) einen

       Dritten (z.B. Eltern, Geschwister) für die Erfüllung der Arbeitsstunden zu stellen.

       Ist es einem aktiven Mitglied aus der Besetzungsliste nicht möglich als Darsteller am Eismärchen teilzunehmen, ist

       er verpflichtet eine finanzielle Ausgleichsleistung zu erbringen.

       Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitglieder-

       versammlung beschlossen wird.

 
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)       Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr im Voraus zu entrichten.

(2)       Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben.

(3)       Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung fest-
       gelegt und sind in der Beitragsordnung hinterlegt.

(4)       Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(5)       Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Berufung von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(6)       Für    die    Mitgliedsbeiträge,    Aufnahmegebühren    und    sonstigen    Auslagen    (z.B. Meldegebühren, Umlagen,
       zusätzliche Kosten für Trainingslager, Ersatzbeiträge statt Arbeitsleistung, Ausgleichsleistung für Nichtteilnahme am
       Eismärchen) nicht geschäftsfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Mitglieder haften diese und deren gesetzliche Vertreter
       als Gesamtschuldner.
 
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
(1)       Die    Mitgliederversammlung    ist    zuständig    für   die    Entscheidung    in    folgenden Angelegenheiten:

-    Änderung der Satzung sowie aller Ordnungen

-    Auflösung des Vereins

-    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

-    Wahl der ehrenamtlichen Kassenprüfer

-    Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes

-    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge neuer Mitglieder, welche vom Vorstand abgelehnt wurden

-    weitere Aufgaben, die sich aus Satzung oder dem Gesetz ergeben

(2)       Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Ehrenmitglieder
       sind stimmberechtigt.
(3)       Mindestens alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
       durch Einladung in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt
       mit dem Versand der Einladung, auf den tatsächlichen Zugang beim jeweiligen Mitglied kommt es nicht an.
       Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannte
       E-Mail-Adresse des Mitglieds versandt wurde. Sollte dem Verein keine E-Mail-Adresse des Mitglieds bekannt sein,
       wird dieEinladung auf dem Postweg an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds versandt. Die Einladung gilt als zuge-
       gangen, wenn sie an diese Anschrift gesandt wurde.
(4)       Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitglieder-
       versammlung schriftlich oder in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet
       der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden oder die erstmals in
       der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
       anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung
       des Vereins zum Gegenstand haben.
(5)       Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
       oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
       Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuhalten.
(6)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens
       ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bedingung hinzuweisen.
(7)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei
       dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(8)       Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimm-
       berechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die
       Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
       Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9)       Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines enthält, ist die Mehrheit von drei
       Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
       Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
       erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(10)    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist
       vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter sowie einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.

 

§ 11 Vorstand

(1)       Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere
       folgende Aufgaben:

-    Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

-    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-    die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

-    die Aufnahme neuer Mitglieder, Änderung des Mitgliederstatus, Verwarnung, Suspendierung, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

-    die Ermäßigung von Beiträgen bei längerer Trainingsunfähigkeit von Sportlern

(2)       Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter(in) und dem/der Schatzmeister(in) sowie
       zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.
(3)       Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
       Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch
       die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch
       die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers
       im Amt.
(4)      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit
       durch Kooptierung aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
(5)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6)       Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
       dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand
       ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
       der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die
       Stimme seines Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7)       Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei
       dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(8)       Der Vorstand kann interne Aufgaben des Vereins anderen Gremien des Vereins, wie Beiräten übertragen. Beiräte
       und/oder Sportjugend haben sich eine eigene Ordnung zu geben, die vom Vorstand bestätigt werden muss. Beiräte
       und/oder Sportjugend arbeiten im Übrigen eigenverantwortlich. Die Mitarbeit sachkundiger Nichtmitglieder des Vereins in
       Beiräten ist zulässig.
       Die Gremien des Vereins haben den Vorstand zu beraten und beim Ablauf des Vereinslebens zu unterstützen.
(9)       Die Vorstandsbeschlüsse können auch durch Rundsenden einer E-Mail gefasst werden. Dabei muss die Mehrheit
       der Vorstandsmitglieder in einer E-Mail zustimmen.
 
§ 12 Kassenprüfer
(1)       Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zwei ehrenamtliche Kassenprüfer
       für die Dauer von zwei Jahren. Die ehrenamtlichen Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2)       Die Kassenprüfer prüfen die sachliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins
       sowie der Kassenführung. Das Ergebnis der Prüfung ist von ihnen zu unterzeichnen.

(3)       Kassenprüfungen haben jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(4)       Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Vereinsstrafen
Verstöße gegen die Satzung oder die bestehenden Vereinsordnungen können durch den Vorstand geahndet werden. Vor der Festsetzung der Strafe ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand entscheidet über die Maßnahme durch Mehrheitsbeschluss. Mögliche Strafen können sein:

a.  Verwarnung

b.   Suspendierung vom Übungs- und/oder Wettkampfbetrieb (§ 6 Nr. 3c, 4c der Satzung)

c.  Streichung von der Mitgliederliste (§ 6 Nr. 3b, 4b der Satzung

d.  Ausschluss aus dem Verein (§ 6 Nr. 3a, 4a der Satzung)

 

§ 14 Haftungsverhältnisse
Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung der Vereinsanlagen und Vereinseinrichtungen oder im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erleiden. Dies gilt nicht, sofern einem Organmitglied oder einer sonstigen Person (Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.


Organmitglieder oder besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sind diese einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

Eine Haftung der Vereinsmitglieder untereinander ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
 
§ 15 Datenschutz
(1)       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-
       Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
       sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Hierzu zählen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten
       (Telefon, Fax, E-Mail-Adresse), Name und Vorname der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen sowie deren Geburts-
       datum, Anschrift und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail-Adresse), Kontoverbindung, Schule, Kindergarten sowie vereins- und
       verbandsbezogene Daten wie Eintrittsdatum, Austrittsdatum, Ehrungen, Platzierungen und sonstige sportliche Leistungen
(2)      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere
      die folgenden Rechte:

 ·         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

·         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

·         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

·         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

·         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

·         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3)       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene

       Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,

       Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

       genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 16 Auflösung des Vereins
(1)       Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister sowie soweit vorhanden,
       der Geschäftsführer des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine
       anderen Personen beruft.

(2)       Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

(3)       Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
       an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu
       verwenden hat.
(4)       Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder
       seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.11.2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
Die Satzung in der Fassung vom 16.05.2017 tritt mit der Eintragung der vorliegenden Satzung außer Kraft.
 
P.S. Die Satzung wurde am 27.12.2021 in das Vereinsregister eingetragen.